FAQ
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bei Bezug von Kurzarbeitergeld ergibt sich aus § 46 Einkommensteuergesetz wie folgt:
„Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
- wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt; …“
Welche Einkünfte unter Progressionsvorbehalt (Steigerung des Steuersatzes) fallen, ist im § 32b Einkommensteuergesetz geregelt. Unter anderem ist dort in Absatz 1 Nr. 1a das Kurzarbeitergeld aufgeführt.
Wird einem Steuerberater der Auftrag erteilt, die private Einkommensteuererklärung anzufertigen (Mandatserteilung), wird der Steuerberater Ihrer Wahl nach der sogenannten Steuerberatervergütungsverordnung abrechnen. Es wird in der Vergütungsverordnung geregelt, welche Leistungen abgerechnet werden dürfen und auch welchen Spielraum der Steuerberater hat.
Nachfolgend finden Sie den Link zur Steuerberatervergütungsverordnung:
(https://www.gesetze-im-internet.de/stbgebv/BJNR014420981.html)
Im Gegensatz zu einem Lohnsteuerhilfeverein schließen Sie bei Ihrem Steuerberater keine Abo-Leistung ab, sondern erteilen jedes Mandat von Neuem.
Wollen Sie von Ihrem bisherigen Steuerberater zu unserer Kanzlei wechseln, ist ein Datenaustausch zwischen Ihrem bisherigen Steuerberater und unserer Kanzlei für gewöhnlich problemlos möglich. Auch den Wechsel von uns zu einem anderen Steuerberater werden wir nach bestem Wissen unterstützen, falls Sie mit unserer Leistung nicht zufrieden sein sollten.
Es bestehen drei Möglichkeiten bei der Abgabe der persönlichen Steuererklärung.
- Persönliche Anfertigung und Abgabe
- Lohnsteuerhilfevereine
- Steuerberater
Zu 1.: Meist sind Sie Laie auf dem Gebiet Steuern. Entsprechend finden bei der von Ihnen erstellten Steuererklärung oftmals nicht alle neuen steuerlichen Entwicklung Eingang in Ihre Erklärung und verschenken damit möglicherweise bares Geld. Auch die Verwendung von Steuersoftware ist für steuerliche Laien oftmals sehr komplex. Warum Sie unserer Meinung nach nicht auf eine Steuersoftware zurückgreifen sollten, erläutern wir unter Punkten 4 & 5.
Zu 2.: Sie treten einem Verein bei, der neben einer Aufnahmegebühr auch die reguläre Mitgliedsgebühr, die sich nach Ihrem Einkommen (ähnlich bei Steuerberatern) richtet, verlangt. Durch Ihre Mitgliedschaft schließen Sie ein Abo auf unbestimmte Zeit ab.
Die einzelnen Hilfevereine können bereits durch kaufmännisch ausgebildete Personen – somit fachfremd – geleitet werden. Oft auch durch Steuerfachangestellte und in den seltensten Fällen durch Steuerberater. Aufgrund dessen ergibt sich auch die Beschränkung, der von den Vereinen zu erbringenden Leistungen, sowie eine fachliche Diskrepanz zu Steuerberatern.
Zu 3.: Steuerberater/innen genießen gegenüber dem Finanzamt einen Vertrauensbonus. Damit kommt es normalerweise zu geringeren Rückfragen und somit weniger Arbeitsaufwand für Sie.
Steuerberater haften in deutlich höherem Umfang für Fehler, die bei der Erstellung von Steuererklärungen entstehen können. Ein Gefahrenpotential ist aber eher bei Unternehmenssteuererklärungen, als bei privaten Steuererklärungen vorhanden.
Kommt es zu einer fehlerhaften Bearbeitung Ihrer Steuererklärung durch das Finanzamt und muss durch uns ein Einspruch eingelegt werden, können Sie Vertrauen in unsere Kompetenz als Steuerberater legen.
Die Steuerberatervergütungsverordnung gibt einen großzügigen Spielraum, um Ihnen keine unnötig hohen Kosten zu berechnen und damit ein leistungsadäquates Honorar aufzurufen.
Die meisten Apps bieten kostengünstige Lösungen an, teilweise sogar kostenlos. Klickt man sich dann aber durch die ersten Felder durch, erlebt man so gut wie immer eine Überraschung. Es heißt, die App unterstützt die Erklärung wegen bestimmter Angaben nicht mehr. Bitte wechseln Sie zu dem „teureren“ Produkt oder gar, bitte wenden Sie sich an eine andere Stelle, wobei das Erstere wohl die Regel sein wird. Damit ist klar, dass diese Apps lediglich auf schnellen Kundenfang ausgelegt sind und tatsächlich deutlich höhere Kosten entstehen, wie am Anfang angepriesen. Ein Softwareanbieter wirbt mit „kostenlos…“ Das Angebot ist aber auf 1.000 Personen und maximal bis zum 31.03.2020 limitiert. Damit sieht man klar, dass sich dahinter eine reine Werbekampagne versteckt und Sie als Kunde über den Aufhänger lediglich gefangen werden sollen. Im Nachhinein werden Ihnen dann diverse weitere Kosten abgerechnet. Gleiches ist, dass die Apps bei Ihnen in Vorkasse gehen. Bedeutet, es wurde noch keine Leistung erbracht, Sie müssen aber trotzdem den Geldbeutel aufmachen. Bei uns wird der Auftrag durch Sie erst erteilt, dann von uns bearbeitet und nach getaner Arbeit und Präsentation des Ergebnisses an Sie, eine Rechnung zur Abgeltung unseres Aufwands versendet. Unsere Abbuchung per akzeptierten SEPA-Lastschriftmandat erfolgt erst 14 Tage nach Erhalt unserer bzw. der Rechnung von der Steuerkanzlei Brunner.
Dadurch verbleibt Ihnen eine volle Kostenkontrolle.
Unserer Ansicht nach ein klares NEIN!
Im Vergleich zum Steuerberater und auch Lohnsteuerhilfeverein sind Steuerprogramme und Apps unter Anbetracht der für Sie entstehenden Kosten unschlagbar. So ehrlich muss man sein.
Die Frage ist aber, warum bietet die App/Programmlösung einen solchen Kostenvorteil. Die Antwort ist ganz einfach. Es ist ein Massenprodukt, dass Ihnen lediglich einen Leitfaden für die Eingabe der Daten liefert. Es ist keine Fachkraft vorhanden, die die Richtigkeit und vor allem die Zulässigkeit (um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden) Ihrer Eingaben prüft. Ebenfalls wird nicht explizit nach bestimmten Unterlagen gefragt, die bei Ihnen standardmäßig anzugeben sein sollten und Sie dadurch steuerliche Vorteile erhalten.
Wenn Sie bereits eine Steuersoftware benutzt haben, wissen Sie auch, dass die angepriesene „Steuererklärung in 5 Minuten“ nicht machbar ist. Es kommt zu Eingabefehlern und damit zur Suche nach Fehlern und deren Behebung. Man kann an einem einzigen Haken scheitern und viel Zeit verschwenden. Damit sind Sie viele Minuten, wenn nicht sogar Stunden beschäftigt. Angaben werden vom Programm nicht akzeptiert und für Sie als Laie ist es unverständlich „warum“.
Durch das Bearbeiten im Programmmodus werden Sie immer wieder auf die Anforderung von neuen Unterlagen hingewiesen.
Spätestens bei der Prüfung des Steuerbescheides werden Ihnen durch diese Steuerprogramme Grenzen gesetzt. Sie als steuerlicher Laie wissen oft gar nicht, warum bestimmte Zahlen von Ihren Angaben automatisch vom Bescheid abweichen, warum Berechnungen so ausfallen, oder wie sich Spenden im Unterschied zu Krankheitskosten anders auswirken, als Handwerkerleistungen.
Das Einlegen eines Einspruchs ist zwar mittlerweile mit manchen Programmen und Apps technisch möglich. Ob der Einspruch aber überhaupt rechtlich möglich ist und nach welcher Norm der Einspruch Aussicht auf Erfolg hat, wird leider nicht geprüft. Wie man den Einspruch formulieren muss, um das gewünschte Ergebnis zu erhalten, ist ebenfalls nicht Teil der Programmseitig aufgesetzten Lösung.
Die fachlich mit Abstand kompetenteste Möglichkeit eine Steuererklärung abzugeben, können Sie durch die Mandatserteilung an einen Steuerberater erreichen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob Sie Ihre Steuererklärung durch die Steuerkanzlei Brunner oder einen Berufskollegen/in anfertigen lassen.
Der größte Teil der Kanzleien ist aber zurzeit mit den Anträgen von Unternehmen wegen der Coronahilfen und dem laufenden Tagesgeschäft mehr als nur ausgelastet und erreicht oftmals die Grenze des Möglichen.
Die Steuerkanzlei Brunner hat sich hingegen unter anderem auf die Anfertigung von Steuererklärungen von Arbeitnehmern spezialisiert.
Lohnsteuerhilfevereine wären vom Prinzip her eine gangbare Alternative. Zu beachten ist aber, dass die Anfertigung bzw. Kontrolle der Steuererklärung nicht durch Steuerberater/innen und damit am besten qualifizierten Personal erfolgt. Um den Lohnsteuerhilfevereinen aber nicht ihre Qualifikation abzusprechen, muss auch gesagt werden, dass es auch Steuerberater gibt, die bei einer Anfertigung einer Arbeitnehmer-Einkommensteuererklärung einem Lohnsteuerhilfeverein fachlich unterlegen sind.
Das Thema Kapazitätsauslastung trifft auch auf Lohnsteuerhilfevereine zu.
Ja, die Mitgliedschaft bei Ihrem Lohnsteuerhilfeverein ist zu kündigen, wenn Sie die Steuererklärung selbst anfertigen wollen oder zu einem Steuerberater wechseln. Kündigen Sie Ihre Mitgliedschaft bei einem Lohnsteuerhilfeverein nicht, wird automatisch wieder Ihr Jahresbeitrag abgebucht und Sie sind in die berüchtigte Abofalle getreten. Eine Erstattung des Mitgliedsbeitrags sollte bei Nichtinanspruchnahme der Leistung problemlos möglich sein.
Entscheiden Sie sich uns den Auftrag zur Erstellung Ihrer Steuererklärung zu erteilen, werden wir Ihren Bescheid prüfen: Bei Standardbescheiden sollte sich die Prüfung inklusive Anschreiben an Sie auf nicht länger als ca. 15 bis 30 Minuten belaufen. Die zusätzliche Leistung wird anhand einer Zeitgebühr abgerechnet. Über das Ergebnis werden Sie per Post unterrichtet. Kommt es zu Fehlern innerhalb des Bescheids, kann ein Einspruch sinnvoll sein. Wir werden Ihnen nach unserer Prüfung auch mitteilen, ob ein Einspruch grds. Sinn macht. Sie haben dann die Wahl den Einspruch erstellen zu lassen oder darauf zu verzichten. Hierzu unsere Ausführungen unter Punkt 8.
Der Bescheid ist fehlerhaft/abweichend ergangen. Wie kommt es dazu?
Oftmals hat das Finanzamt eine andere Rechtsauffassung wie die Steuerpflichtigen selbst bzw. deren steuerliche Vertreter wie Steuerberater. Zudem können bestimmte Tatsachen bei der Bearbeitung im Finanzamt untergehen. Aus diesen Punkten entstehen mit Abstand die meisten fehlerhaften/abweichenden Steuerbescheide.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Ihr Bescheid fehlerfrei ergehen wird. Kommt es aber doch zu Fehlern, kann es Sinn machen, einen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einzulegen. Gerne übernehmen wir hier die Kommunikation mit dem Finanzamt für Sie. Für die Erstellung von Einsprüchen, erneute Bescheidprüfung und Mitteilung an Sie, können Sie mit einem Zeitaufwand von unserer Kanzlei von ca. 30 bis 60 Minuten rechnen. Die zusätzliche Leistung wird anhand einer Zeitgebühr abgerechnet.
Wichtig zu erwähnen ist, dass nicht jeder Einspruch Sinn macht, obwohl er gerechtfertigt ist. Das kann an zwei Punkten liegen.
- Ist der Kosten/Nutzen Aufwand gerechtfertigt? Geht es bei dem Einspruch um ca. 20 30 Euro, hat man wohl mehr Aufwand einen Einspruch anzuführen als man am Ende tatsächlich an Erstattung/geringerer Nachzahlung anfällt. 1/2 Stunden Arbeit sind gleich vorbei, spätestens dann, wenn das Finanzamt nicht sofort „klein bei“ gibt und ein mehrfacher Schriftwechsel erforderlich ist. Damit rechnen sich Einsprüche nicht. Schon gleich gar nicht, wenn Sie uns als Steuerberatungskanzlei bitten für Sie den Einspruch einzulegen.
- Will man es sich für die Zukunft wegen Kleinlichkeit mit dem Finanzamt verscherzen? Man muss immer bedenken, dass auch im Finanzamt Menschen arbeiten, die einen „vollen“ Schreibtisch haben (können) und auch Ihre Kaffeepausen & Ganggespräche führen wollen. Ärgern Sie den Beamten, wird dieser Sie womöglich auch bei der nächsten Veranlagung ihrer Steuererklärung ärgern. Diese ist spätestens fällig, wenn Sie in 2021 wieder mehr als EUR 410 an Kurzarbeitergeld erhalten haben.
Unserer Meinung ist, dass sich ein Einspruch durch den Steuerberater wohl erst ab einem Wert von ca. EUR 60-80 lohnt. Dann aber auch nur, wenn der Einspruch beim ersten Mal Erfolg hat und es sich nicht um ein komplexes Thema handelt, dass eine gewisse Recherche durch den Steuerberater erfordert.
Tritt der Fehler bzw. die Abweichung durch einen sehr unwahrscheinlichen Fehler auf unserer Seite – der Steuerkanzlei Brunner – auf, werden wir den Einspruch für Sie selbstverständlich kostenlos anführen.
Hier ist zwischen der Bearbeitung beim Finanzamt und die Bearbeitung bei uns in der Kanzlei zu unterscheiden.
Bearbeitung Finanzamt:
Die Bearbeitung beim Finanzamt richtet sich nach dem Arbeitsaufkommen. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass Steuererklärungen innerhalb von 6-8 Wochen bearbeitet und veranlagt werden. Aufgrund des erheblichen Mehraufwands durch Steuererklärungen wegen Kurzarbeit, kann es zu einer längeren Bearbeitungszeit beim Finanzamt kommen.
Bearbeitung Steuerkanzlei:
Wir werden Ihre Steuererklärung schnellstmöglich bearbeiten. Wie auch beim Finanzamt hängt die Geschwindigkeit der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung von unserem internen Arbeitsaufkommen ab. Als Dienstleister sehen wir uns verpflichtet, Ihre Belange schnellstmöglich nach Ihren Bedürfnissen abwickeln zu können und dabei Rückfragen auf ein Minimum zu reduzieren.
Sie sind verpflichtet, bis spätestens zum 31.07.2021 eine Steuererklärung in Papier- oder elektronischer Form beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Pflicht zur Abgabe entsteht, wenn Sie Einkünfte von mehr als EUR 410 im Kalenderjahr aus Tätigkeiten beziehen, die nicht in die Sphäre als Arbeitnehmer fallen. Hierunter fallen auch Bezüge von Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld etc.
Ja, die Abgabefrist verlängert sich durch eine Anzeige der steuerlichen Vertretung durch den Steuerberater Ihrer Wahl auf den 28.02.2022.
(Stand heute).
Erstattung:
Kommt es nach der Veranlagung des Finanzamts zu einer Steuererstattung, wird die Steuererstattung sofort an den Steuerpflichtigen ausgezahlt. Das bedeutet im Falle einer Steuererstattung sehen Sie das Ergebnis zuerst auf Ihrem Konto und dann erst im Briefkasten.
Steuernachzahlungen:
Hier ist das Finanzamt „großzügig“ und räumt ein Zahlungsziel von einem Monat ein, wenn nicht ein Lastschriftmandat mit dem Finanzamt vereinbart wurde. Bei Lastschriften bucht das Finanzamt nach Ablauf eines Monats plus x-Tagen ab.
Wer einen Einspruch eingelegt hat, verschiebt das Zahlungsziel entsprechend nach hinten. Bitte beachten Sie aber ein mögliches Zinsrisiko, dass nach mehreren Monaten auftreten kann.
Das von uns angebotene System ist auf minimale Kommunikation zwischen Ihnen als Mandant und uns als Kanzlei ausgelegt. Wir werden zu allen nicht selbsterklärenden Punkten unseres Fragebogens entsprechende Hinweise geben, um Ihre Fragen vorab bestmöglich zu beantworten.
Durch die Reduktion, des Kommunikationsaufwands erspart sich unsere Kanzlei Kosten. Diese Kostenersparnis möchten wir gerne an Sie weitergeben.
Auch wenn das Prinzip der minimalen Kommunikation angestrebt wird, sind wir als Ihr persönlicher Ansprechpartner natürlich für Sie über die üblichen Kommunikationswege erreichbar.
Da es sich bei der Pflicht zur Abgabe der „Corona-Steuererklärung“ wegen Kurzarbeiterbezügen per se nicht um einen Dauerzustand handelt, kann das von Ihnen erteilte Mandat jederzeit in schriftlicher Form niedergelegt werden. Wir werden auf Sie frühzeitig im Jahr 2022 für die Steuererklärung 2021 wieder auf Sie zukommen. Kosten entstehen Ihnen erst, wenn wir tatsächlich für Sie tätig werden.
Unser primäres Ziel ist es, Ihnen bei der – für Sie neue Aufgabe – bestmöglichst und mit dem geringsten Aufwand (für Sie selbst) zur Seite zu stehen.
Normalerweise sollte das Ziel sein, eine Mandatserteilung auf Dauer anzustreben. Grund dafür ist, dass man als Steuerberater die Verhältnisse des Mandanten besser kennenlernt und auch in anderen Themen wie Eheschließung, Erbe oder neuer wirtschaftlicher Entwicklungen beraten kann. Hierzu sind Sie herzlich willkommen.
Vorab, ja! Auch für die Vergangenheit können Steuererklärungen abgegeben werden. Sie sind auf den Geschmack gekommen. Der Fiskus erstattet Ihnen unerwartet viel Geld. Jetzt wollen Sie natürlich wissen, ob Sie Geld in der Vergangenheit verschenkt haben. Wir werden für Sie eine kostenlose und automatische Prüfung anhand der aktuellen Unterlagen durchführen. Ob sich für Sie Steuererklärungen für vergangene Zeiträume lohnen (2017 – 2019), wird Ihnen selbstverständlich als unser Serviceangebot mitgeteilt. Der Gesetzgeber hat für Personen, die nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet sind, die Möglichkeit eingeräumt, auch rückwirkend Steuererklärungen abgeben zu können. Die Steuererklärung für 2017 kann bis spätestens 31.12.2021 abgegeben werden. Die Vorjahre sind nicht mehr abgabefähig. Werden für vorangegange Jahre (2017-2019) Steuererklärungen im Jahr 2021 mit abgegeben, können ein Großteil der Steuerberatungskosten der Vorjahre, inklusive der Kosten für das Jahr 2020, in der Steuererklärung 2021 geltend gemacht werden, womit sich die Steuererstattung weiter erhöhen wird oder zumindest die Zahlungen verringern.
Vorab, wir prüfen es kostenlos! Auch für die Vergangenheit können Steuererklärungen abgegeben werden.
Leider haben Sie kein Geschenk vom Fiskus bekommen, oder die Kosten für die Steuererklärung haben das Geschenk voll aufgebraucht. Interessant zu wissen wäre aber trotzdem, ob es sich für die Vergangenheit anders verhält und Sie möglicherweise Geld verschenkt haben. Wir werden für Sie eine kostenlose Prüfung anhand der Unterlagen des aktuellen Jahres durchführen. Ob sich für Sie Steuererklärungen für vergangene Zeiträume lohnen (2017 – 2019), wird Ihnen selbstverständlich als unser Serviceangebot mitgeteilt.
Der Gesetzgeber hat für Personen, die nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet sind, die Möglichkeit eingeräumt, auch rückwirkend Steuererklärungen abgeben zu können. Die Steuererklärung für 2017 kann bis spätestens 31.12.2021 abgegeben werden. Die Vorjahre sind nicht mehr abgabefähig.
Werden für vorangegange Jahre (2017-2019) Steuererklärungen im Jahr 2021 mit abgegeben, können ein Großteil der Steuerberatungskosten der Vorjahre, inklusive der Kosten für das Jahr 2020, in der Steuererklärung 2021 geltend gemacht werden, womit sich die Steuererstattung weiter erhöhen wird bzw. die Steuerzahlungen für 2021 verringern werden.
Die Angabe von Versicherungen kann bares Geld sparen. Jedoch nur, wenn Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung den Betrag von EUR 1.900 nicht überschreiten. Die Kranken- und Pflegeversicherung wird Ihnen automatisch vom Lohn/Gehalt abgezogen und findet Eingang auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.
Ja, die Kosten der Erstellung der Steuererklärung können für das Jahr in dem Sie entstanden sind als Werbungskosten geltend machen. Werden in 2021 die Steuererklärungen der Jahre 2017 bis 2020 abgegeben, können ein Großteil der Kosten in der Steuererklärung für das Jahr 2021 (im Jahr 2022) als Werbungskosten abgezogen werden.
Kommt es durch Sie zu einer Mandatserteilung für mehrere Jahre, werden wir für Sie automatisch die Kosten, die Ihnen für die Steuererklärung (en) für das Jahr (2017 – 2019) 2020 automatisch als Werbungskosten für die Steuererklärung 2021 eintragen, womit sich für Sie steuerliche Vorteile ergeben werden.
Bitte beachten Sie, dass nicht alle Kosten, sondern nur bestimmte Kosten, steuerlich geltend gemacht werden können. Hierunter fallen u.a. die Kosten für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für alle angefallenen Jahre, inklusive der zu zahlenden Umsatzsteuer.
Durch die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung kann es tatsächlich dazu kommen, dass Sie Steuern wegen des Kurzarbeitergeldes zahlen müssen. Das Kurzarbeitergeld selbst wird dabei jedoch nicht besteuert, sondern trägt zur Progression (Steigerung) des regulären Steuersatzes bei.
Nachfolgend erhalten Sie ein sehr vereinfachtes Beispiel:
Bei einem Verdienst von EUR 20.000 würden Sie 10% (Lohnsteuer)/Einkommensteuer Zahlen sprich EUR 2.000.
Haben Sie zusätzlich Kurzarbeitergeld in Höhe von EUR 2.000 bezogen, haben Sie Einkünfte von grundsätzlich EUR 22.000. Dadurch steigt Ihr persönlicher Steuersatz (inklusive Progression) auf 11%.
Das Kurzarbeitergeld selbst wird jedoch nicht versteuert, sondern nur Ihr tatsächliches Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 20.000. Zugrunde gelegt wird dabei der neu berechnete Steuersatz von 11%. Damit fallen bei Ihnen Steuern wie folgt an: EUR 20.000*11% = 2.200.
Über Ihre Lohnsteuer wurden bereits EUR 2.000 abgeführt. Wegen der Progression, kommt es aber zu einer Steuernachzahlung in Höhe von EUR 200.
Fälschlicherweise gehen die meisten Personen davon aus, dass der Steuersatz auf das gesamte Einkommen anzuwenden ist (22.000*11% = 2.420). was aber falsch ist!!!
Die Berufsgruppe der Steuerberater unterliegt besonderen Verpflichtungen in Hinblick auf Datenschutz, Datenverarbeitung und der allgemeinen Verschwiegenheitspflicht. Wir garantieren Ihnen daher den bestmöglichen und sichersten Umgang mit Ihren Daten, der uns möglich ist.
Grundsätzlich schließen Sie mit Befüllen des Fragebogens und Unterschrift des Steuerberatungsvertrags einen Dienstleistungsvertrag gem. § 611 BGB ab.
Wurde die Erstellung Steuererklärung durch die Steuerkanzlei Brunner noch nicht begonnen, kommt es zu keinerlei Kosten. Die Auftragsniederlegung wird Ihnen per E-Mail bestätigt.
Wurde mit der Erstellung bereits begonnen, aber noch nicht finalisiert, werden 50% der Rechnung unter Anbetracht der Gegenstandswerte bei Ihnen in Rechnung gestellt.
Wurde Ihnen die Steuererklärung zur Kontrolle und Freigabe vorgelegt, hat die Steuerkanzlei Brunner Anspruch auf das volle Honorar, welches sich nach den Vorgaben der Steuerberatervergütungsverordnung richtet.
Der Anspruch auf die volle Rechnungssumme entsteht durch die Fertigstellung der Steuererklärung.
Wird von Ihnen die Steuererklärung freigegeben, erhalten Sie nach Übermittlung der freigegebenen Steuererklärung per E-Mail eine digitale Rechnung, die über das ausgefüllte SEPA-Lastschriftmandat nach Ablauf von 14 Tagen, automatisch von Ihrem Konto eingezogen wird.
Falls Sie die Rechnung in Papierform wünschen, stellen wir Ihnen diese selbstverständlich aus und senden Ihnen diese per Post zu. Bitte beachten Sie aber, dass sich die Kosten des Mehraufwands in den Post- und Telekommunikationskosten niederschlägt.
Die Leistung der Erstellung Ihrer Steuererklärung erfolgt über die Steuerkanzlei Brunner aus Landshut, Niederbayern.