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DIE 11 Irrtümer zu Steuererklärungen

Kommt es zu einer Pflichtveranlagung (z.B. wegen Kurzarbeiterbezügen) und wird dabei eine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben, kann es zu Verspätungszuschlägen kommen. Diese belaufen sich auf mindesten EUR 25. Das Gesetz spricht sogar von einer „Pflichtstrafe“ für verspätete Abgaben.

Nur weil es zu einer Steuererstattung kommt, heißt dass nicht, dass automatisch auch alles richtig von Seiten des Finanzamts veranlagt worden ist. Beispielsweise wurden vom Finanzamt bestimmte Spenden neben höheren Werbungskosten übersehen zu veranlagen. Dadurch kommt es zwar zu einer Steuererstattung, jedoch müsste die Steuererstattung unter Berücksichtigung der Spenden nochmals höher ausfallen. Eine Prüfung des Steuerbescheids, sollte daher zur Pflichtaufgabe gehören.

Haftpflicht-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen usw. können nur bis zu einem Jahresbrutto von ca. EUR 22.000 für Einzelpersonen steuerlich gelten gemacht werden.

Hier liegt ein Irrtum in der Hinsicht vor, dass man nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Hierunter fallen Ehegatten bei einer unterschiedlichen Steuerklasse (3/5) oder Entgeltersatzleistungen wie Kurzarbeiter-, Eltern- oder Arbeitslosengeld. Des Weiteren wenn gewerbliche/selbstständige Einkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen.

Eine Verpflichtung in der Form 1x abgeben = immer abgeben ist damit nicht richtig.

Das ist nicht richtig. Es kann zwar durch eine entsprechende Wahl der Steuerklassen dazu kommen, dass unterjährig eine bessere Nettoauszahlung verbleibt, aber durch die unterschiedlichen Steuerklassen eine Steuererklärung abgeben werden muss. Dort warten dann oft böse Überraschungen auf die Steuerpflichtigen in Form einer Steuernachzahlung.

Von der zu bezahlenden Steuer werden gem. § 35a Einkommensteuergesetz 20% der Kosten für Mannstunden, Maschinenstunden, Fahrtzeiten inklusive Umsatzsteuer etc. durch Handwerksleistungen im eigenen Haushalt abgezogen. Beschränkt auf Kosten in Höhe von maximal EUR 6.000.

Ca. 5 Millionen der 18 Millionen Rentner in Deutschland sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Das ist nicht richtig. Der Anspruch auf Kindergeld kann sich durch eine erste Berufsausbildung, erstes Studium oder anderer Voraussetzungen bis zum 25. Lebensjahr und manchmal im geringen Umfang darüber hinaus erstrecken.

Das ist falsch. Bei einer Schätzung wird meist auf die Einkünfte aus dem Vorjahr bzw. auf die Einkünfte aus der letztmalig abgegebenen Steuererklärung abgestellt. Da dabei oft eine für Sie nachteilige Schätzung durchgeführt wird, kommt es schnell zu Nachteilen für Sie.

Krankheitskosten sind erst bei der Überschreitung der Grenze der zumutbaren Belastungen absetzbar. Gegen zu rechnen sind die von den Krankenkassen erstatteten Beträgen.

Bei den oben genannten Beispielen handelt es sich um sog. Entgeltersatzleistungen, die unter den sog. Progressionsvorbehalt gem. § 32 b Einkommensteuergesetz fallen. Kommt es zu Zahlungen von mehr als EUR 410, entsteht gem. § 46 Einkommensteuergesetz die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung und damit zum Progressionsvorbehalt. Gleiches gilt für das Kurzarbeitergeld. Die sog. Entgeltersatzleistungen bleiben dabei tatsächlich steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz, der auf das regulär verdiente Einkommen anzuwenden ist. Dadurch entsteht eine indirekte Besteuerung. 

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